Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lindel Bau GmbH, Robert-Bosch-Straße 4, 89568 Hermaringen
Stand: 04/2024
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltung, Vertragsgrundlage
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und sind Bestandteil aller Verträge, die Lindel Bau GmbH (nachfolgend: LINDEL BAU) mit ihren Auftraggebern (nachfolgend: AG), Lieferanten und Nachunternehmern (nachfolgend: NU) über die jeweils angebotenen Leistungen schließt. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von LINDEL BAU nicht anerkannt.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn LINDEL BAU in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos leistet.
1.3 Vertragsgrundlage für Verträge mit LINDEL BAU sind in dieser Reihenfolge:
§ 2 Gerichtsstand, anwendbares Recht
2.1 Für Verträge, die LINDEL BAU mit Unternehmern schließt, gilt folgendes:
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit LINDEL BAU ist nach Wahl von LINDEL BAU Heidenheim bzw., soweit das Landgericht zuständig ist, Ellwangen oder der Sitz des AG bzw. Lieferanten/NU. Für Klagen gegen LINDEL BAU ist in diesen Fällen jedoch Heidenheim bzw., soweit das Landgericht zuständig ist, Ellwangen ausschließlicher Gerichtsstand.
2.2 Die mit LINDEL BAU geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen). Dies gilt auch und insbesondere, falls ein Bauvorhaben im Ausland verwirklicht werden soll und wenn der AG bzw. Lieferant/NU nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
§ 3 Geheimhaltung
3.1 Der AG bzw. Lieferant/NU ist verpflichtet, die Bedingungen der Angebote und Bestellungen sowie sämtliche ihm für diesen Zweck
zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu
halten und nur zur Durchführung des mit LINDEL BAU geschlossenen Vertrags zu verwenden.
3.2 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von LINDEL BAU darf der AG bzw. Lieferant/NU in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht
auf die Geschäftsverbindung hinweisen.
3.3 Der AG bzw. Lieferant/NU wird seine Subunternehmer entsprechend diesem § 3 verpflichten.
§ 4 Haftung
4.1 Die Haftung von LINDEL BAU auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 4 eingeschränkt.
4.2 LINDEL BAU haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Soweit LINDEL BAU hiernach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen wurden oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung von LINDEL BAU sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4.3 Im Falle der Haftung von LINDEL BAU für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
4.4 Die Einschränkungen dieses § 4 gelten nicht für die Haftung von LINDEL BAU wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
LINDEL BAU stellt für den AG ein Bauwerk her.
§ 5 Abtretung
Der AG bzw. Lieferant/NU ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 6 Sonstiges
6.1 Sofern in diesen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, genügt hierfür auch die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail.
6.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Regelung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
II. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE ÜBER DIE
HERSTELLUNG VON BAUWERKEN DURCH LINDEL
1. Gegenstand des Vertrages und Angebot
1.1 LINDEL BAU stellt für den AG ein Bauwerk her.
1.2 Die folgenden Arbeiten sind Sache des AG:
1.3 LINDEL BAU übernimmt keine Bauüberwachung oder Gewährleistung hinsichtlich solcher Leistungen, die nicht vom Leistungsumfang dieses Vertrages umfasst sind (dies gilt insbesondere für die Ausführung von Eigenleistungen und Leistungen anderer Handwerker).
1.5 Der AG schuldet die Übergabe folgender Unterlagen:
1.6 Der AG ist an sein Angebot 30 Tage ab dessen Ausstellungsdatum gebunden.
2. Vergütung
Im Falle der zeitlichen Überschreitung der vorstehenden Garantie erhöht sich die Vergütung unter Berücksichtigung etwaiger innerhalb der Garantiedauer erfolgter einvernehmlicher Änderungen nach dem Baupreisindex für Wohngebäude des Statistischen Bundesamts nach folgender Formel: Preis [alt] x Index [neu] / Index [alt] = Preis [neu]. Wird nach Ablauf der Garantiedauer einvernehmlich der Vertrag geändert und führt dies zu einer Preiserhöhung, kann LINDEL BAU für den Unterschiedsbetrag zum innerhalb der Garantiedauer vereinbarten Vergütung keinen Teuerungszuschlag gem. vorstehender Regelung verlangen. Für den Index [neu] ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung des Bauwerks maßgeblich; dieser verschiebt sich auf einen späteren Zeitpunkt um diejenige Zeitdauer, für die sich die Fertigstellung des wesentlichen Leistungsumfangs aufgrund von Umständen verzögert, die der AG zu vertreten hat. Die Garantiedauer verlängert sich um denjenigen Zeitraum, um den sich die Fertigstellung des wesentlichen Leistungsumfangs aufgrund von Umständen verzögert, die LINDEL BAU zu vertreten hat. Die Vergütungserhöhung gemäß vorstehenden Regelungen ist auf die tatsächlich bei LINDEL BAU eingetretenen Kostensteigerungen begrenzt. Dem AG steht insofern das Recht zu, einen geringeren Teuerungszuschlag darzustellen und zu beweisen.
2.2 Der AG kann nur mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche von LINDEL BAU aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.3 LINDEL BAU werden Wasser- und Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Verbrauchs trägt der AG.
3. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
3.1 Vereinbarung:
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen können jederzeit einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Parteien müssen sich über den Umfang der Änderung sowie über den vom AG zu zahlenden Preis einigen.
3.2 Anordnung:
Erzielen die Parteien keine Einigung über den Umfang der Änderung oder über den vom AG zu zahlenden Preis, so kann der AG die gewünschte Änderung oder die zusätzliche Leistung einseitig anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass LINDEL BAU vor der Ausführung ein Nachtragsangebot mit einer Beschreibung der geänderten/zusätzlichen Leistung und Bezifferung der Nachtragsvergütung vorlegt. Erzielen die Parteien hierüber keine Einigung, so kann der AG nach Ablauf von 30 Tagen die Ausführung der Änderung einseitig anordnen. Die 30-tägige Frist beginnt mit Zugang des Änderungswunsches bei LINDEL BAU. LINDEL BAU ist erst dann zur Ausführung verpflichtet, wenn der AG die Anordnung nach Ablauf der 30-tägigen Frist in Textform (schriftlich, per Fax oder Computerfax, per E-Mail, etc.) ausgesprochen hat.
3.3 Nachtragsvergütung:
Haben die Parteien keine Einigung über die Höhe der Nachtragsvergütung erzielt und hat der AG die Ausführung der Änderung einseitig angeordnet, bemisst sich der Vergütungsanspruch von LINDEL BAU für die geänderte/zusätzliche Leistung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.
4. Abnahme
4.1 Der AG ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
4.2 Das Werk gilt als abgenommen, wenn LINDEL BAU dem AG nach Fertigstellung des Werks eine Frist von mindestens drei Wochen zur Abnahme gesetzt hat und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Auf diese Rechtsfolge hat LINDEL BAU den AG zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform hinzuweisen.
5. Zahlungen, Eigentumsvorbehalt
5.1 Abschlagszahlungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig. Die Schlusszahlung ist fällig mit Abnahme bzw. nach erfolgter Zustandsfeststellung, falls es zu keiner Abnahme kommt, und Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung durch den AN.
5.2 Die von LINDEL BAU gelieferten Waren/Baustoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.
Für Verträge, die LINDEL BAU mit Unternehmern schließt, gilt außerdem folgendes:
Dieser Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von LINDEL BAU gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
Die von LINDEL BAU an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von LINDEL BAU. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Auftragnehmer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für LINDEL BAU. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (siehe nachstehend) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, so wird vereinbart, dass LINDEL BAU unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei LINDEL BAU eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an LINDEL BAU. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, LINDEL BAU anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem vorbenannten Verhältnis. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von LINDEL BAU an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an LINDEL BAU ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. LINDEL BAU ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an LINDEL BAU abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. LINDEL BAU darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von LINDEL BAU hinweisen und LINDEL BAU hierüber informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, LINDEL BAU die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber LINDEL BAU. LINDEL BAU wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei LINDEL BAU. Tritt LINDEL BAU bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist LINDEL BAU berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
6. Mängelansprüche, Verjährung und höhere Gewalt
6.1 Die Mängelansprüche des AG bei Mängeln der Bauleistung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 633 ff. BGB).
6.2 Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 634a BGB.
6.3 LINDEL BAU haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Epidemien und Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die LINDEL BAU nicht zu vertreten hat. Sofern LINDEL BAU solche Ereignisse die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist LINDEL BAU zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Ausführungsfristen oder verschieben sich die Ausführungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem AG infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber LINDEL BAU vom Vertrag zurücktreten.
7. Aufwendungen für Mängelbeseitigung
Kommt LINDEL BAU einer Aufforderung des AG zur Mängelbeseitigung nach und
hat der AG die Aufwendungen von LINDEL BAU zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
8. Rücktritt und Kündigung
8.1 Kommt dieser Vertrag aus Gründen, welche dem Verantwortungsbereich des AG zuzuordnen sind, nicht zur Ausführung oder kündigt der AG aus anderen Gründen den Vertrag, so ist der AG verpflichtet, LINDEL BAU die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erbrachten Leistungen angemessen zu vergüten, wobei LINDEL BAU gehalten ist, die Vergütung untere Berücksichtigung der entstandenen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn je Gewerk (z. B. Planung, Erdarbeiten, Beton- und Maurerarbeiten u. a.) darzulegen.
8.2 Bezüglich der nicht erbrachten Leistungen ist der AG verpflichtet, an LINDEL BAU eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen (Pauschalvergütung abzgl. berechneter erbrachter Leistungen), welche um die Umsatzsteuer zu bereinigen sind, zu bezahlen ohne konkreten Nachweis. Dem AG bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass die entgangene Vergütung niedriger ist. In diesem Fall braucht der AG nur den nachgewiesenen niedrigeren Betrag zu bezahlen. Auf der anderen Seite kann LINDEL BAU eine höhere als die pauschalisierte Vergütung geltend machen.
9. Mehrere Bauherren
Besteht die Bauherrschaft aus mehreren Personen, haften sie für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Sie bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig bis auf Widerruf, sämtliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrages entgegenzunehmen bzw. abzugeben.
III. ALLGEMEINE EINKAUFS- UND SUBUNTERNEHMERBEDINGUNGEN
1. Vertragsgegenstand, Bestellungen und Aufträge
1.1 LINDEL BAU ist an sein Angebot zum Abschluss eines Vertrages zwei Wochen gebunden. Der Lieferant/Nachunternehmer (im folgenden: NU) kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber LINDEL BAU annehmen.
1.2 LINDEL BAU ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn LINDEL BAU die bestellten Waren/Leistungen in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten/NU wird in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergütet.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er gilt frei Haus inklusive Verpackungskosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten/NU haben die von LINDEL BAU angegebene Bestellnummer auszuweisen.
Die vereinbarte Vergütung ist ein Pauschalpreis. In dem Preis ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistungen notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des NU anfallen, auch wenn diese nicht im Einzelnen aufgeführt sind. Abschlagszahlungen sind nicht vereinbart.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn dies vor ihrem Beginn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde und wenn namentlich geführte Stundenlohnzettel mit Bezeichnung der konkreten Tätigkeit in 2-facher Ausfertigung werktäglich LINDEL BAU eingereicht werden.
2.2 Ändert der Bauherr die Planung oder Ausführung, so hat der NU auf Verlangen von LINDEL BAU Mehrleistungen mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist, und eine Reduzierung des Leistungsumfangs um Minderleistungen zu akzeptieren. Ein neuer Preis ist in diesem Fall unverzüglich entsprechend § 2 Abs. 4 VOB/B zu vereinbaren.
LINDEL BAU bezahlt ab Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank.
2.3 Bei Zahlungsverzug schuldet LINDEL BAU Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz.
2.4 Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen LINDEL BAU in vollem Umfang zu. LINDEL BAU ist berechtigt, sämtliche Ansprüche ohne Einwilligung des Lieferanten/NU abzutreten.
3. Lieferung/Leistung, Gefahrübergang und Abnahme
3.1 Die in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Bedingungen maßgebliche Liefer- bzw. Leistungszeit (Termin oder Frist) ist bindend.
3.2 Der Lieferant/NU ist verpflichtet, LINDEL BAU unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
3.3 Im Falle des Verzugs stehen LINDEL BAU die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Weiterhin ist LINDEL BAU berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5,0 %, das jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten/NU zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
3.4 Wiederverwendbare Verpackungen sind frachtfrei vom Lieferanten/NU zurückzunehmen und von diesem abzuholen.
3.5 Bei nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung aufgrund von Umständen, die LINDEL BAU nicht zu vertreten hat, steht es LINDEL BAU frei, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern keine Unmöglichkeit vorliegt, den Lieferzeitpunkt und den Anlieferungsort anderweitig zu bestimmen; die hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant/NU zu tragen.
3.6 Die Gefahr geht bei der Lieferung von Waren an LINDEL BAU, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf LINDEL BAU über, wenn LINDEL BAU die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
Der Lieferant/NU hat eine Haftpflichtversicherung für Sach-, Personen und Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von mind. 1,5 Mio. € zu unterhalten, wobei er LINDEL BAU auf Anfordern unverzüglich eine Kopie eines gültigen Versicherungsscheins sowie einen Nachweis, dass die Versicherungspolice bezahlt wurde, vorlegt.
3.7 Für Werkleistungen hat in jedem Fall eine förmliche Abnahme stattzufinden. Fiktive Abnahmen bzw. solche durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen. Bis zur Abnahme trägt die Gefahr für seine Leistungen der NU/Lieferant.
Vor der Aufnahme von Werkleistungen sind die übergebenen Ausführungsunterlagen darauf zu prüfen, ob sie vollständig und richtig sind und mit den örtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Sind die Unterlagen unvollständig, enthalten sie Widersprüche oder Fehler, ist LINDEL BAU hierauf sofort schriftlich hinzuweisen und ist an der Beseitigung der Unstimmigkeiten mitzuwirken.
Ferner sind Vorleistungen von LINDEL BAU oder anderer Baubeteiligter daraufhin zu untersuchen, ob sie vertragsgemäß sind, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sich als Grundlage für seine Leistungen eignen. Bedenken sind vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.
Es sind alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die Werkleistungen gegen Diebstahl und Beschädigungen ausreichend zu schützen. Bei Unterbrechung der Arbeiten ist für entsprechenden Schutz der fertiggestellten Teile gegen Witterungseinflüsse zu sorgen und die Baustelle hinsichtlich der Werkleistung gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
4. Sicherheiten, Eigentumssicherung und -vorbehalt
4.1 Vertragserfüllungssicherheit:
Schuldet der Lieferant/NU eine Werkleistung, hat er LINDEL BAU als Vertragserfüllungssicherheit spätestens 21 Tage nach Vertragsschluss eine unbefristete selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zu übergeben in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt. Die Sicherheit hat sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Lieferant/NU aus dessen Vertrag mit LINDEL BAU einschließlich Erweiterungen zu erstrecken, insbesondere auf die vertragsgerechte Ausführung der Leistungen, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen. Wird innerhalb von 21 Werktagen von dem Lieferant/NU keine Sicherheit gestellt, kann LINDEL BAU diesem eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist LINDEL BAU berechtigt, den Vertrag zu kündigen sowie Schadensersatz zu verlangen, wenn der Lieferant/NU die fehlende Sicherheitsleistung zu vertreten hat. LINDEL BAU steht als Alternative das Recht zu, von fälligen Abschlagszahlungen des Lieferant/NU einen Betrag einzubehalten, welcher der Summe der von dem Lieferant/NU zu stellenden Sicherheit entspricht. LINDEL BAU hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche von LINDEL BAU, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
4.2 Sicherheitseinbehalt:
Schuldet der Lieferant/NU eine Werkleistung, ist LINDEL BAU berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt i.H.v. 5% der Bruttoauftragssumme (zzgl. evtl. Zusatzaufträge) von der Schlussrechnungssumme in Abzug zu bringen. Der Sicherheitseinbehalt gilt in voller Höhe für die Dauer von 5 Jahren ab Abnahme; ein Teil des Sicherheitseinbehalts i.H.v. 2 % der Bruttoauftragssumme (zzgl. evtl. Zusatzaufträge) gilt für die maßgebliche Verjährungsfrist als vereinbart. Der Lieferant/NU kann den Sicherheitseinbehalt durch entsprechende Bürgschaft ablösen. Bürge muss dabei ein in der EU zugelassenes Kreditinstitut sein. Die Bürgschaftserklärungen müssen unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 S. 1 BGB) sein. In den Bürgschaften ist auf die Einreden aus § 770 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit jedoch nur so weit, wie die Gegenforderung des Lieferanten/NU nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit der gesicherten Forderung gemäß § 770 I BGB gilt zudem nur insoweit, wie die Anfechtbarkeit nicht aufgrund von Arglist oder widerrechtlicher Drohung im Sinne von § 123 BGB besteht. LINDEL BAU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von fünf Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf ein entsprechender Teil der Sicherheit zurückgehalten werden.
4.2 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten/NU gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung von LINDEL BAU für die jeweiligen Waren/Leistungen beziehen, an denen der Lieferant/NU sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
5. Gewährleistung
5.1 Bei Mängeln stehen LINDEL BAU uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Für Wareneinkäufe durch LINDEL BAU beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch abweichend hiervon 36 Monate, für NU-Bauleistungen 6 Jahre.
5.2 LINDEL BAU verpflichtet sich, die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichung zu prüfen. Die Prüfungspflicht beschränkt sich auf eine zumutbare Untersuchung. Eine Rüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie binnen 10 Arbeitstagen nach Lieferung oder Ausführung der Leistung erfolgt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten/NU erfolgt.
5.3 Seitens des Lieferanten/NU wird garantiert, dass alle Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Technik, sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
5.4 Wird im Zuge der Gewährleistung vom Lieferanten/NU Ware instandgesetzt oder repariert bzw. die Leistung nachgebessert, so beginnt die Verjährungsfrist erneut ab dem Zeitpunkt, in welchem der Lieferant/NU die Nacherfüllung vollständig erbracht hat.
5.5 Entstehen durch die mangelhafte Lieferung bzw. Leistung Kosten, wie etwa Transport-, Arbeits- oder Materialkosten, so haftet der Lieferant/NU für diese Kosten.
5.6 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar.
6. Produkthaftung
6.1 Ist der Lieferant/NU für einen Produktfehler verantwortlich, so ist er verpflichtet, LINDEL BAU von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
6.2 Der Lieferant/NU ist verpflichtet, Aufwendungen zu erstatten, die sich im Zusammenhang mit einer von LINDEL BAU durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
6.3 Der Lieferant/NU ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht- bzw. Vermögens-schadensversicherung in ausreichendem Umfang, mindestens 1,5 Mio. €, abzuschließen, wobei weitere Schadensersatzansprüche hiervon unberührt bleiben. Der Lieferant/NU leitet LINDEL BAU auf Anfordern unverzüglich eine Kopie eines gültigen Versicherungsscheins sowie einen Nachweis, dass die Versicherungspolice bezahlt wurde, zu.